WEG als Verbraucher

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Verbraucher sein

 

Eine Gemeinschaft als Verbraucher? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen befassen müssen.

 

Was ist passiert?

Ausgangspunkt der Entscheidungen waren verschiedene Preisanpassungsklauseln von Gasversorgungsunternehmen. Seit vielen Jahren waren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft Klauseln enthalten, wonach die Preise für Gas automatisch steigen sollten, wenn Referenzpreise für Heizöl gestiegen waren. In Verträgen gegenüber gewerblichen Kunden waren derartige Klauseln durchaus als wirksam angesehen worden.

 

Die Entscheidung

In mehreren am gleichen Tage verkündeten Entscheidungen stellte der Bundesgerichtshof in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass verschiedene automatische Gaspreisanpassungen einen Verbraucher unangemessen benachteiligen können und deshalb unwirksam sind (z.B. VIII ZR 243/13 vom 25.03.2015). Darüberhinaus entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Verbraucher nicht dadurch seine Verbrauchereigenschaft im Sinne von § 13 BGB verliert, wenn er als Eigentümer einer Wohnung zum Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird.

 

Die Konsequenz

Nach europäischem Recht stehen Verbraucher unter besonderem Schutz. Diese Eigenschaft verlieren Verbraucher als Mitglieder einer WEG nicht. Das hat zur Folge, dass auch Verträge mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den strengen Anforderungen der Verbraucherschutzvorschriften entsprechen müssen. Wenn Preisanpassungsklauseln unwirksam sind, kann das zu teilweise erheblichen Rückforderungsansprüchen der Verbraucher führen. In einem entschiedenen Fall ging es um mehr als 100.000,00 Euro.

 

Tipp

Insbesondere Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften sollten die für die von ihnen betreuten Gemeinschaften abgeschlossenen Verträge daraufhin prüfen, ob sie möglicherweise Klauseln enthalten, die die WEG und deren Mitglieder unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sein können. Im Zweifel sollten sie sich fachlichen Rat einholen, nicht zuletzt, um eigene Regressansprüche zu vermeiden.

 

 

Kontakt

Sie erreichen uns unter:

 

Telefon: +49 (0) 4121 26583 - 80

Telefax: +49 (0) 4121 26583 - 99

 

Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.

Aktuelles

Druckversion | Sitemap
© Kanzlei Heise & Partner

E-Mail