Gesamtkosten sind nicht gleich Gesamtkosten

Was ist passiert?

Ein Vermieter hatte in einer Betriebskostenabrechnung bei einer Kostenart zunächst einen Teil dieser Kosten als nicht umlagefähig herausgerechnet und nur den seiner Meinung nach umlagefähigen Teil als Gesamtkosten der Abrechnung gegenüber seinen Mietern zugrunde gelegt. Einer der Mieter war der Auffassung, dass damit die Betriebskostenabrechnung nicht formal korrekt war.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter in der Entscheidung, welche Kosten er in einer Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen will, weniger eingeschränkt wird als früher. Mit dem Urteil vom 20. Januar 2016 gab der Bundesgerichtshof seine frühere gegenteilige Rechtsprechung ausdrücklich auf (VIII ZR 93/15).

Was bedeutet das?

Der Vermieter kann in Zukunft freier entscheiden, welche Kosten er in einer Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen will. Beispielhaft kann er bei Müllgebühren oder Hausmeisterkosten einen seiner Meinung nach angemessenen Teil für eine gewerbliche Nutzung herausrechnen und nur einen verbleibenden Teil auf die Wohnungsmieter umlegen. Das funktioniert auch bei sogenannten Mehrhausanlagen.

Diesen Betrag muss der Vermieter natürlich benennen und dann korrekt auf die Mieter umlegen. Das bedeutet aber auch, dass die tatsächlich von dem Vermieter bezahlten Kosten von den Gesamtkosten, die er auf die Mieter umlegt, abweichen kann.

Tipp

Eine fomal und inhaltlich korrekte Betriebskostenabrechnung gestaltet sich weiterhin nicht immer einfach. Sowohl bei der Erstellung als Vermieter oder Verwalter als auch bei der Prüfung als Mieter sollten Sie sich rechtzeitig fachlichen Rat einholen.

 

 

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