Befristetung eines Arbeitsvertrags mit einem Profisportler

Im Profisportbereich sind befristete Verträge allgemein üblich. Sind sie damit immer wirksam? Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 lässt nun Zweifel aufkommen. 

 

Was ist passiert?

Ein Fussballverein hatte mit einem Sportler zunächste einen auf drei Jahre befristeten Vertrag abgeschlossen. Danach schlossen sie im Sommer 2012 einen neuen Vertrag, der auf zwei Jahre befristet war. Der Sportler klagte auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

 

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Mainz stellte zunächst fest, dass auch auf derartige Arbeitsverträge von Profisportlern mit ihren Vereinen nach den allgemeinen Gesetzen zu beurteilen sind, also auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Eine Verlängerung eines Arbeitsvertrags über zwei Jahre hinaus darf nur erfolgen, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Das Arbeitsgericht Mainz urteilte, dass allein die Ungewissheit über die künftige Leistungsfähigkeit des Sportlers nicht als sachlicher Grund im Sinne dieses Gesetzes gilt (Az 3 Ca 1197/14).

 

Die Konsequenz

Das Urteil hat in der Fachpresse vielfache Beachtung erfahren. Es dürfte auch zutreffend sein. Offenbar ist das Urteil bereits in der ersten Instanz bestandskräftig geworden. Ob diese Rechtsauffassung auch durch Landesarbeitsgerichte oder gar das Bundesarbeitsgericht geteilt wird, lässt sich noch nicht abschätzen.

 

Sportvereinen mit Profisportlern sei daher geraten, bei der Verlängerung befristeter Verträge die Anforderungen des TzBfG zu berücksichtigen.

 

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